AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verlag Silzer GmbH „A tavola!“


§ 1 Allgemeines
(1) Ein Auftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Auftraggebers zum Zwecke der Verbreitung in der Zeitschrift A tavola! Diese Bedingungen gelten auch für Aufträge über Fremdbeilagen, Beikleber, Beihefter oder andere Einlagen, sofern diese zur Verbreitung geeignet sind, ferner für Kooperationsverträge wie auch Abnahmeverträge woe etwa Abonnements.
(2) Abweichungen von diesem AGB bedürfen der Schriftform.
(3) Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Dies gilt auch, wenn nicht ausdrücklich den fremden Bedingungen widersprochen wird.
(4) Der Auftrag gilt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen. Wenn der Vertrag über die Veröffentlichung der Werbung auf andere Weise zustande kommt – zum Beispiel via E-Mail, so gilt dieser Vertrag. Ein Vertrag über die Veröffentlichung der Werbung kann auch auf die Weise zustande kommen, als dass der Verlag dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot für einen Werbeauftrag übersendet, und der Auftraggeber dieses Angebot annimmt.

§ 2 (1) Ein Anspruch auf Veröffentlichung in einer bestimmten Ausgabe oder an bestimmten Plätzen in der Zeitschrift besteht nicht, es sei denn, diese wurde explizit zugesagt.
(2) Der Verlag Silzer GmbH „A tavola!“ steht es frei, die Schaltung der Anzeige, oder den Ort der Einsortierung der Beihefter an eine bestimmte Stelle zu platzieren.
(3) Ausnahme von § 2 Abs. 2 der AGB Werbung liegt dann vor, wenn die Werbung mit einem Beikleber versehen werden soll, und diese auf der Seite der Werbung angebracht werden soll.
(4) Ein Ausschluss von Mitbewerbern des Auftraggebers ist nicht möglich.

§ 3 (1) Die Verlag Silzer GmbH „A tavola!“ behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge jederzeit – auch einzelne Anzeigentexte und Beilagen bei Rahmenabschlüssen – wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen -, wenn deren Inhalt gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
(2) Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
(3) Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ und einem Trennstrich deutlich kenntlich gemacht.
(4) Dem Auftraggeber steht wegen einer zurückgewiesen Veröffentlichung oder Publikation kein Schadenersatzanspruch zu.

§ 4 (1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen verantwortlich. Maßgeblich für den Tag der Anlieferung ist der Tag des Druckunterlagenschlusses. Dabei kommt es auf den Eingang der Druckunterlagen beim Verlag an, der Auftraggeber hat insofern den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen.
(2) Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen hat der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Verlag unverzüglich und rechtzeitig Ersatz zu leisten. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder von diesem wegen der technischen Qualität der Druckunterlagen zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so stehen dem Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche zu.
(4) Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet vier Monate nach der letzten Veröffentlichung. Die Verlag Silzer GmbH „A tavola!“ ist nicht verpflichtet, Anzeigen auf ihren Inhalt und ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet allein für den Inhalt der Werbung.
(5) Der Auftraggeber hat den Verlag von eventuellen Regressansprüchen Dritter wegen des Inhalts der Werbung frei zu halten.
(6) Verspätetes Eingehen der Druckunterlagen, oder zu kurzfristige Versendung der Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu Verschulden, es sei denn der Auftraggeber weist der Verlag Silzer GmbH „A tavola!“ ein grob fahrlässiges Verhalten nach, so dass der Verlag den verspäteten Eingang zu verschulden hat.

§ 5 (1) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
(2) Der Verlag berücksichtigt nur die Korrekturen des Auftraggebers, die ihm in der bei Zusendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
(3) Der Verlag sichert nur dann dass Aussehen und die Farbechtheit von Anzeigen zu, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von der Verlag Silzer GmbH „A tavola“ bestätigt wird. Gleichzeitig muss dem Verlag ein verbindliches Proof vorliegen.

§ 6 (1) Dem Auftraggeber steht bei von der Velag Silzer GmbH „A tavola“ zu vertretendem ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck einer Anzeige ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Schaltung einer mangelfreien Ersatzanzeige zu, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
(2) Kommt der Verlag dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Fristsetzung nicht nach oder ist auch die Ersatzanzeige mangelhaft, so kann der Auftraggeber bei Einzelanzeigen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bei Rahmenabschlüssen lediglich Herabsetzung der Vergütung in Höhe der mangelhaften Teilleistung verlangen. Als spätester Zeitpunkt für eine erneute Anzeige wird die übernächste Ausgabe der Publikation festgelegt.
(3) Bei Fehlern jeder Art, die aufgrund telefonischer oder elektronischer Übermittlung entstehen, haftet der Verlag nicht für die Richtigkeit der Auftragsannahme.
(4) Mangelhafte Anzeigenschaltungen sind unverzüglich nach Kenntnis des Mangels, spätestens 4 Wochen nach Anzeigenschaltung der Verlag Silzer GmbH „A tavola!“ gegenüber schriftlich mitzuteilen.
(5) Ansprüche aus mangelhafter Anzeigenschaltung verjähren in einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, – sonst in zwei Jahren.

§ 7 Die Verlag Silzer GmbH „A tavola“ haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verlag oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.

§ 8 (1) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnungen und Belege sofort, spätesntens 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
(2) Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Bei Änderungen gelten die neuen Bedingungen bei Preissenkungen auch für laufende Aufträge sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat nach Bekanntgabe der jeweils gültigen Bedingungen im Impressum oder an sonst geeigneter Stelle der Zeitschrift. Der Anzeigenpreis ist mit Veröffentlichung der Anzeige sofort fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar innerhalb 30 Tagen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, so kommt der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, spätestens 20 Tage nach Fälligkeit und Veröffentlichung der Anzeige in Verzug.

§ 9 Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der jeweils gültigen Preisliste gewährt. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe für die Schaltung mehrerer Anzeigen oder bei Abschluss von Rahmenaufträgen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Anzeigenmenge oder des zeitlichen Rahmens ist die Verlag Silzer GmbH „A tavola“ berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nach zu berechnen.

§ 10 (1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verlag berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung bis zum Zahlungseingang gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a.über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
(2) Erhält der Verlag nach Abschluss des Vertrages Kenntnis davon, dass sein Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund schlechter Vermögenssituation gefährdet ist, so kann er unbeschadet etwaiger Zahlungsabreden Vorauszahlung für bereits vorliegende Anzeigenschaltungen, sofortige Zahlung rückständiger, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen, weitere Anzeigenschaltungen ablehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Rahmenverträgen kann der Verlag die Durchführung weiterer Anzeigenschaltungen von der Zahlung der ausstehenden Beträge sowie von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Sollte der Auftraggeber die Außenstände und den Vorschuss nicht zahlen, kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Verlag Silzer GmbH „A tavola“ geltend machen.
(4) Bei Ausfall eines Anzeigenauftrags oder eines Vertrags durch den Vertragspartner, durch den die Verlag Silzer GmbH A tavola! den vereinbarten Auftrag nicht ausführen kann,
ist der Auftraggeber zu einer Ausfallzahlung in Höhe von 55% des Nettowerts des Auftrags verpflichtet. Diese kann mit späteren Anzeigenleistungen bis zur Hälfte verrechnet werden.

§ 11 Der Verlag liefert mit der Rechnung ohne gesonderter Vereinbarung einen Anzeigenbeleg in Form von 2 Belegexemplaren.

§ 12 (1)Jegliche Form des Abonnements ist als Jahres-Abonnement zu verstehen, welches im Voraus bzw. mit Erhalt der ersten Ausgabe des Abschlusses beglichen wird.
(2) Die Kündigung des Abonnements ist jederzeit möglich, aber jeweils nur bis zu dem abgegoltenen Zeitraum,
eine Erstattung für nicht erhaltene Exemplare ist ausgeschlossen.
(3) Wird das Abonnement nicht innerhalb der Jahresfrist gekündigt, unterliegt es der automatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr.

§13 (1) Durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder diesen gleichzusetzende andere Ereignisse eintretende Leistungsverzögerungen sind vom Verlag nicht zu vertreten.
(2) Der Verlag kann Anzeigen nach Wegfall des Ereignisses in der nächstmöglichen Ausgabe der Druckschrift veröffentlichen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber insofern nicht zu.

§ 14 (1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen den gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, oder wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(2) Anderenfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

§ 14 (1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen den gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, oder wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(2) Anderenfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.